15.09.2023 14:08 Leinefelde-Worbis (ots)
In den sozialen Medien werden gegenwärtig unwahre Tatsachenbehauptungen und Falschmeldungen zu einem Sachverhalt in Leinefelde vom 4. September 2023 verbreitet. Zu dem Ausgangssachverhalt und dem Stand der Ermittlungen kann die Polizeiinspektion (PI) Eichsfeld wie folgt Stellung beziehen:Am Montagnachmittag, den 4. September 2023 wurden in einem Drogeriemarkt in Leinefelde zwei 12-jährige Mädchen von einem zunächst unbekannten Mann in verdächtiger Weise beobachtet. Zur Sachverhaltsaufnahme kamen umgehend Polizeivollzugsbeamte der PI Eichsfeld zum Einsatz. Dabei wurde bekannt, dass der Mann eines der Mädchen im Schulterbereich berührt hat.Aufgrund des Anfangsverdachtes auf eine mögliche Straftat wurde eine Anzeige gefertigt. Nach Anhörung der Betroffenen, der Auswertung des sichergestellten Videomaterials und durchgeführter Ermittlungen im unmittelbaren Wahrnehmbarkeitsbereich ist festzustellen, dass die in den sozialen Medien behauptete Berührung im Intimbereich NICHT (!) den Tatsachen entspricht.Der zunächst unbekannte Mann konnte im Rahmen der weiteren Ermittlungen identifiziert werden. Strafprozessuale und gefahrenabwehrende Maßnahmen wurden initiiert. Die Ermittlungen im Sachzusammenhang dauern an.Wiederholt erhielt die Polizeiinspektion Eichsfeld in den vergangenen Tagen Mitteilungen über verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Bereich Leinefelde-Worbis. Alle Mitteilungen wurden intensiv geprüft und konnten im Ergebnis NICHT(!) bestätigt werden. Die erhöhte Sensibilität ist auch im Kontext der Verbreitungen in den sozialen Medien zu betrachten. Ungeachtet dessen werden eingehende Informationen auch weiterhin konsequent von der Polizei als zuständige Behörde verfolgt. Das Verbreiten unwahrer Tatsachen in den sozialen Medien zielt offenkundig auf den Versuch ab, Menschen zu diskreditieren, Hysterie zu erzeugen und die dem Rechtsstaat zugrundeliegenden Grundsätze zu unterminieren.Die Polizei weist nachdrücklich darauf hin, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen und der öffentliche Aufruf zur Begehung von Straftaten selbst den Tatbestand von Strafgesetzen erfüllen können und mithin konsequent strafrechtlich zu verfolgen sind. Auch das Weiterverbreiten entsprechender Nachrichten und Bilder mutmaßlicher Tatverdächtiger in sozialen Medien ist hiervon betroffen.Bitte beteiligen Sie sich nicht an der Verbreitung unwahrer Informationen!