Foto: Linderbach Erfurt/Archiv ich liebe Erfurt

LPI-EF: Bus zum Bremsen gezwungen, Mitfahrer aussteigen lassen und einfach davon gefahren – Ergebnis: Sieben leicht verletzte Personen

Erfurt (ots)

Am Freitag, 25.07.2025, gegen 14:27 Uhr befuhr ein Linienbus der EVAG die Weimarische Straße in Erfurt stadteinwärts. Kurz nach der Haltestelle Globus Linderbach bremste ein vor dem Bus fahrender grauer VW-Passat mit Erfurter Kennzeichen unvermittelt auf der freien Strecke stark ab, schaltete seine Warnblinkanlage ein und ein Mitfahrer stieg aus dem Fahrzeug und verließ dieses in unbekannte Richtung. Im Anschluss setzte das Fahrzeug seine Fahrt ebenso unvermittelt fort.

Der Bus musste durch dieses unerwartete Verhalten des Pkw eine Gefahrenbremsung einleiten, so dass in dem Bus insgesamt sieben mitfahrende Personen durch die Bremsung zu Fall kamen bzw. gegen eine Scheibe im Bus geschleudert wurden. Dabei wurden die Personen zum Glück nur leicht verletzt. Eine Scheibe innerhalb des Busses ging zu Bruch.

Die Polizei wurde vor Ort gerufen und nahm den entsprechenden Sachverhalt auf. Es wurde eine Verfahren gegen den bisher unbekannten Fahrer des PKW wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB eingeleitet. Dieser hat durch sein unvermitteltes Anhalten die Ursache des Unfalls gesetzt.

Personen, die genauere Angaben zum Pkw und dessen Fahrer machen können, werden gebeten sich unter Angaben des AZ: 0192666/2025 bei der unten genannten Polizeidienststelle oder jeder anderen Polizeidienststelle zu melden.

Die Polizei weist darauf hin, dass bei Anhaltevorgängen und anderen außergewöhnlichen Fahrmanövern, mit denen andere Fahrzeugführer nicht rechnen müssen oder können, der Verursacher eine besondere Sorgfaltspflicht hat. Ihm obliegt es dabei, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu behindern. Auch berechtigt das Einschalten und Benutzen der Warnblinkanlage, wie häufig zu beobachten, nicht dazu, überall und jederzeit zu halten / zu parken um Mitfahrer ein- und aussteigen zu lassen oder Fahrzeuge zu be- und entladen. Es soll nach StVO zur Warnung vor Gefahren dienen, nicht jedoch um selbst geschaffene Gefahrenstellen hierdurch zu legitimieren.(MK)